Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Echterdinger Personal GmbH (Verleiher) überlässt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG in der jeweils gültigen Fassung) an seine Kunden (Auftraggeber/Entleiher) und
wendet den Tarifvertrag BAP (Bundesarbeitgeberverband der Dienstleister in der jeweils gültigen Fassung) an. Der Verleiher
ist im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach den §§1 und 2 des Gesetztes zur Regelung der
Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 07. August 1972 BGBI.I.S. 1393.
1.Geltungsbereich und Schriftform; Angebote
1.1 Unsere Leistungen und Angebote im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung oder Vermittlung von Personal
erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und
unverbindlich. Die AGB gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen
wird.
1.2 Sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 126 Abs.
2 BGB der Schriftform, insbesondere der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für Nebenabreden,
Änderungen oder Ergänzungen. Werden solche mit dem überlassenen Mitarbeiter vereinbart, sind diese grundsätzlich
unwirksam.
2. Vertragsdauer; Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
2.1 Soweit in dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist dieser auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit ein Zeitarbeitnehmer über den in einem Arbeitnehmerüberlassungs- und
Personalvermittlungsvertrag genannten Beendigungszeitpunkt hinaus für den Kunden tätig wird, gilt der Einsatz als zu den
in dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag und diesen AGB genannten Bedingungen
einverständlich verlängert.
2.2 Beide Parteien sind berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf einer
Kalenderwoche ordentlich zu kündigen. Beendet der Kunde den Einsatz des Mitarbeiters vor Ablauf dieser Frist, so ist er
verpflichtet, den Stundenverrechnungssatz einschließlich etwaiger Zuschläge, Auslösen und sonstiger vereinbarter
Aufwandserstattungen für jede bis zum Ablauf dieser Frist nicht abgenommene Arbeitsstunde an
Echterdinger Personal GmbH zu zahlen (Ausfallvergütung).
2.3 Das Recht beider Parteien, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung
einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch
Echterdinger Personal liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
a. seine Zahlungen einstellt oder für den Kunden die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Insolvenzverfahrens beantragt wird,
b. mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder einem anderen
Vertragsverhältnis Echterdinger Personal GmbH gegenüber in Verzug geraten ist und er trotz angemessener Fristsetzung
von vier Wochen nicht leistet,
c. seine Pflichten zur Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitssicherheit des Mitarbeiters nicht erfüllt.
2.4 Eine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gleich aus welchem Grunde bedarf der Schriftform und kann
wirksam nur Echterdinger Personal GmbH gegenüber ausgesprochen werden. Eine dem Mitarbeiter gegenüber
ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
3.Fürsorgepflicht des Auftraggebers; Arbeitssicherheit
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Mitarbeiter zu
beachten. Der Auftraggeber gestattet unserem Mitarbeiter die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen (Kantine, Umkleiden,
Spind, Toiletten usw.) in demselben Umfang, in der auch seine eigenen Arbeitnehmer diese nutzen können.
3.2 Der Mitarbeiter unterliegt während seines Einsatzes den für den Auftraggeberbetrieb geltenden Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts; die sich hieraus ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Auftraggeber.
Dieser stellt sicher, dass der Mitarbeiter die betrieblichen Einrichtungen der Arbeitssicherheit ungehindert nutzen kann. Er
hat den Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 6 AÜG vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu
unterrichten. Hierüber erstellt der Auftraggeber ein Protokoll, das von dem Mitarbeiter zu unterzeichnen ist. Von diesem
Protokoll stellt der Auftraggeber Echterdinger Personal GmbH auf Verlangen eine Kopie zur Verfügung.
3.3 Maßnahmen der Ersten Hilfe und eine Gesundheitsuntersuchung werden von dem Auftraggeber unentgeltlich gestellt
bzw. veranlasst. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich ein etwaig erforderliches Fahrzeug, Werkzeuge oder sonstige
Arbeitsmittel. Soweit dies erfolgt, hat ausschließlich der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Rückgabe dieser
Gegenstände Sorge zu tragen.
3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns einen Arbeits- oder Wegeunfall des Mitarbeiters unverzüglich schriftlich zu
melden und innerhalb von drei Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193
SGB VII genügt. Er ist verpflichtet, den Unfall seiner Berufsgenossenschaft zu melden und der für unser Unternehmen
zuständigen Berufsgenossenschaft die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dem Mitarbeiter ist
eine Kopie des Unfallberichts auszuhändigen.
3.5 Der Auftraggeber informiert uns vor Beginn der Tätigkeit über alle wesentlichen Merkmale der von unserem Mitarbeiter
auszuübenden Tätigkeit sowie über die hierfür erforderliche Qualifikation, Schutzausrüstung und/oder
Gesundheitsuntersuchung. Er räumt uns und unseren Beauftragten das Recht ein, in Absprache mit dem Auftraggeber
während der Arbeitszeiten des Mitarbeiters dessen Arbeitsplatz aufzusuchen.